AGBs

A.     Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen – Haller Aktiengesellschaft – Stand 03/2008

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1)
Für sämtliche Aufträge, die der Firma Haller Aktiengesellschaft – nachstehend Verkäufer genannt – erteilt werden, gelten nachstehende Bedingungen, die der Käufer durch die Bestellung als für sich bindend anerkennt
(2)
Vereinbarungen, die von diesen Bedingungen abweichen, sie ergänzen oder ihnen     entgegenstehen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Verkäufers. Soweit besondere Bedingungen in einem schriftlichen Vertrag vereinbart wurden, gehen die besonders vereinbarten Bedingungen vor.

§ 2 Angebot und Angebotsunterlagen
(1)
Sämtliche Angebote des Verkäufers sind freibleibend hinsichtlich Preis, Liefermenge und –zeit.
(2)
Aufträge sind für den Verkäufer erst nach einer schriftlichen Bestätigung bindend.

§ 3 Lieferung
(1)
Die Versendung der Ware erfolgt frei Haus mit den Transportmitteln des Verkäufers oder anderen Transportmitteln nach seiner Wahl und ohne Gewähr für billigste Verfrachtung, auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Für die Einhaltung der Lieferfrist übernimmt der Verkäufer keine Gewähr.
(2)
Betriebsstörungen, Streiks, Mangel an Rohstoffen und Ereignisse der höheren Gewalt entbinden den Verkäufer von der Lieferungspflicht.
(3)
Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(4)
Sofern die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug ist.
(5)
Falls der Auftraggeber die angebotenen Tiere am vereinbarten Liefertermin aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, nicht abnimmt, ist der Verkäufer berechtigt nach eigener Wahl die Tiere zu verkaufen.
(6)
Falls die Tiere beim Verkäufer abgeholt werden, hat der Auftraggeber für ordentliches Empfangsmaterial und Transportmittel mit genügend Kapazität zu sorgen.
(7)
Gelieferte Tiere werden im Prinzip nie durch den Verkäufer zurückgenommen. Falls  ausdrücklich und schriftlich eine Rücknahme vereinbart worden ist, erfolgt diese auf eigene Gefahr und Kosten des Auftraggebers, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart oder die Rücknahme erfolgt aufgrund einer Mängeleinrede.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1)
Preisabsprachen und andere Festsetzungen des Verkäufers können immer durch den Verkäufer geändert werden.
(2)
Die an den Auftraggeber gelieferten Tiere werden nach den gängigen Preisen und gültigen Tarifen des Verkäufers, die am Tag der Auslieferung gelten, abgerechnet, es sei denn, es     wurde schriftlich etwas anders vereinbart.
(3)
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten.
(4)
Falls es nach geschlossener Preisvereinbarung zu einer Erhöhung eines oder mehrerer Kostenpreisfaktoren kommt, ist der Verkäufer berechtigt innerhalb einer angemessenen Frist, den vereinbarten Preis zu erhöhen und dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
(5)
Die vom Verkäufer handelsüblich festgestellten Abgangsgewichte sind für die Rechnungserteilung maßgebend. Auf dem Transport entstehende Gewichtsverluste gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bestellte oder vereinbarte Qualitäten können – falls nicht vorhanden – vom Verkäufer durch andere ersetzt werden.
(6)
Berechnet werden die am Versandtage gültigen Preise zuzüglich der an diesem Tage  geltenden Mehrwertsteuer. Die Rechnungen des Verkäufers sind innerhalb der sich aus den jeweiligen ergebenen Zahlungsfristen ohne jeglichen Abzug unter Ausschluss jeglicher Abrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Minderungsrechte zu zahlen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank gem §247 BGB, mindestens jedoch 13% jährlich ab Versandtag, berechnet. Die Schlacht– Ausgleichsabgabe geht zu Lasten des Auftraggebers, der auch zur Anmeldung verpflichtet ist.
(7)
Zahlungen, die gegen Übersendung eines vom Verkäufer ausgestellten und vom        Auftraggeber akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als geleistet, wenn der Wechsel vom Verkäufer eingelöst ist und der Auftraggeber somit aus der Wechselhaftung befreit ist, so dass der vereinbarte Eigentumsvorbehalt sowie die sonstigen Vorbehaltsrechte zumindest bis zur Einlösung des Wechsels zu Gunsten des Verkäufers aufrecht erhalten bleiben.

§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1)
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller aus der Geschäftsbeziehung mit dem Verkäufer bestehenden – auch künftigen – Forderungen dessen Eigentum.
(2)
Sollte eine Kaufpreisforderung durch Saldoeinziehung untergehen, gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Forderungen aus dem Saldo (Kontokorrent – Eigentumsvorbehalt).
(3)
Der Käufer darf die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes    verarbeiten und weiterveräußern.
(4)
Die Verarbeitung der Ware hat für den Verkäufer unter Ausschluss eines Eigentumserwerbes des Käufers zu erfolgen.
(5)
Bei der Verarbeitung mit anderen Waren die dem Verkäufer nicht gehören, steht ihm das  Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis zur Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu.
(6)
Der Käufer tritt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware gegen Dritte bis zur Höhe der Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer bezüglich der Veräußerung seiner Ware an ihn ab, nach Verarbeitung der Ware in Höhe des Betrages, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht.
(7)
Der Auftraggeber darf die Ware weder Dritten verpfänden noch übereignen.
(8)
Eingriffe von dritter Seite (Zwangsvollstreckungen pp.) sind dem Verkäufer sofort anzuzeigen. Dem Verkäufer danach entstehende Rechtsverfolgungskosten gehen zu Lasten des  Auftraggebers.

§ 6 Mängelhaftung
(1)
Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldete Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ist der Auftraggeber Verbraucher gem. § 13 BGB, so gelten die besonderen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches für Verbrauchergeschäfte.
(2)
Beanstandungen sind sofort bei Anlieferung am Empfangsort vorzunehmen und schriftlich anzugeben. Reklamationen sind ausgeschlossen, wenn der Käufer oder von ihm zur Empfangnahme eingesetze Dritte, z.B. Mitarbeiter auf dem Gelände des Auftraggebers, bei sorgfältiger Prüfung erkennbare Mängel nicht schriftlich beanstandet haben. Die Gefahr geht spätestens mit Anliefern des Viehs auf dem Gelände des Käufers bzw. des vom Käufer bestimmten Empfängers auf den Käufer über. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass das abzuladende Vieh sofort eingestallt werden kann. Bei Verzögerungen des Abladevorganges haftet der Käufer für eventuelle Schäden. Beanstandungen des Viehs wegen durch verzögerte Abladung und Einstallung verursachter Schäden kann der Verkäufer nicht erheben.
(3)
Die beanstandete Ware ist zur Verfügung des Verkäufers zu halten und auf Verlangen frachtfrei an ihn zurückzusenden.
(4)
Bei berechtigten Beanstandungen liefert der Verkäufer nach seiner Wahl Ersatzware oder erteilt eine Gutschrift, jedoch nicht über den Rechnungsbetrag der Ware hinaus.
(5)
Nach Beginn der Verarbeitung oder nach Weiterversand der Ware entfallen jegliche Mängelansprüche.
(6)
Der Verkäufer hat nur bestimmte Mängel (sogenannte Hauptmängel) zu vertreten.
(7)
Die Hauptmängel und die Gewährleistungsfristen werden durch eine mit Zustimmung des Bundesrates erlassene Verordnung bestimmt.
(8)
Darüber hinaus gilt die Verordnung betreffend der Hauptmängel und Gewährfristen beim Viehhandel vom 27.03.1899. Hiernach sind Hauptmängel:
Für den Ankauf von Rindvieh gelten als Hauptmängel:
a) tuberkulöse Erkrankung, sofern infolge dieser Erkrankung eine allgemeine Beeinträchtigung des Nährzustandes des Tieres herbeigeführt ist, mit einer Gewährfrist von 28 Tagen,
b) Lungenseuche mit einer Gewährfrist von 56 Tagen,
c) sonstige versteckte Mängel, die zur Preisminderung oder Zahlungsausfall führen.

Für den Ankauf von Schweinen gelten als Hauptmängel:
a) Rotlauf mit einer Gewährfrist von 6 Tagen,
b) Schweineseuche (einschließlich Schweinepest) mit einer Gewährfrist von 20 Tagen.

Für den Ankauf solcher Tiere, die alsbald geschlachtet werden sollen und bestimmt sind als Nahrungsmittel für den Menschen zu dienen (Schlachttiere), gelten als Hauptmängel:
Rindvieh:
tuberkulöse Erkrankungen, sofern infolge dieser Erkrankung mehr als die Hälfte des Schlachtgewichts nicht oder nur unter Beschränkungen als Nahrungsmittel für den Menschen geeignet ist, mit einer Gewährfrist von 28 Tagen.
Schweine:
a) tuberkulöse Erkrankungen unter der vorgezeichneten Voraussetzung mit einer Gewährfrist von 28 Tagen,
b) Trichinen mit einer Gewährfrist von 28 Tagen,
c) Finnen mit einer Gewährfrist von 28 Tagen.

§ 7 Abtretung
Der Verkauf oder die Abtretung von Forderungen gegen den Verkäufer sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Verkäufers zulässig.


§ 8 Gerichtsstand

Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird – soweit gesetzlich nach § 38 ZPO zulässig – Tecklenburg vereinbart. Dieses gilt auch für Gerichtsstreitigkeiten im Wechsel und Scheckprozess.

§ 9 Salvatorische Klausel
Die etwaige Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten wirtschaftlichen Regelung am nächsten kommt.

B.  Allgemeine Einkaufs- und Anlieferungsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich
(1)
Alle Einkäufe erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
(2)
Mit der Gegenbestätigung der Bestellung oder spätestens mit der Anlieferung der Ware durch den Verkäufer gelten diese Bedingungen als angenommen.
(3)
Gegenbestätigungen des Verkäufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw.- Lieferungs- und Zahlungsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
(4)
Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer und der Verwender sie schriftlich bestätigt.


§ 2 Lieferung

(1)
Der Verkäufer hat die Tiere im nüchternen Zustand fracht- und gebührenfrei anzuliefern, sofern  nichts anders vereinbart worden ist.
(2)
Angeliefertes Vieh muss gekennzeichnet sein, so dass seine Herkunft zweifelsfrei ermittelt werden  kann.
(3)
Der Verkäufer hat die Tiere auf seine Kosten gegen Transport- und Schlachtschäden zu versichern. Dem Verwender bleibt es vorbehalten, das Vieh selbst gegen Transport- und Schlachtschäden zu versichern.

§ 3 Angebot
(1)
Der Verkäufer gewährt dem Verwender die günstigsten Konditionen, d.h. er wird den Verwender in keiner Weise schlechter stellen als andere Besteller.
(2)
Räumt der Verkäufer Dritten günstigere Preise oder Konditionen ein, so werden diese ohne schriftliche Vereinbarung Bestandteil der vorliegenden Bestellung.
(3)
Die aufgeführten Liefertermine sind Wareneingangstermine.
(4)
Sind Festtermine genannt so gilt § 376 HGB.
(5)
Der Verkäufer ist zu Teillieferungen oder Teilleistungen nur berechtigt, wenn der Verwender ihm  dieses vor Lieferung schriftlich bestätigt hat.
(6)
Sofern der Verkäufer nicht eine Rechnung erteilt, erstellt der Verwender über diesen Einkauf eine  Abrechnung oder Kaufbestätigung, die dem Verkäufer alsbald nach Anlieferung übersandt bzw. ausgeliefert wird.
(7)
Der Verkäufer hat die Kaufbestätigung unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere auch im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu prüfen.
(8)
Beanstandungen sind dem Verwender unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Auch ein Wechsel im Steuersatz ist unverzüglich anzuzeigen.
(9)
Ist der Verkäufer zum offenen Steuerausweis in der Kaufbestätigung nicht berechtigt, so hat er dem Verwender die von diesem in der Kaufbestätigung ausgewiesene Umsatzsteuer zu erstatten (14c II UstG)
(10)
Eine Umsatzsteuerpflicht des Verkäufers (§ 14c UstG) bleibt hiervon unberührt.
(11)
In der Kaufbestätigung zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuerbeiträge sind zu erstatten (§ 14 c I UstG)

§ 4 Zusicherung
Der Verkäufer sichert zu, dass die gelieferten Tiere keine Rückstände von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung aufweisen, die nach den zur Feststellung dieser Stoffe durchgeführten amtlichen lebensmittelrechtlichen Untersuchungen zu Beanstandungen führen.

§ 5 Mängelhaftung
(1)
Der Verwender ist zu einer sofortigen Kontrolle der Ware (§ 377 HGB) nicht verpflichtet.
(2)
Soweit ein Mangel vorliegt, ist der Verwender nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form der  Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt.
(3)
im Fall der Mangelbeseitigung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,  Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(4)
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Verwender nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(5)
Wegen aller Ansprüche aus Mängelrügen und eventuellen Schadenersatzansprüchen steht dem Verwender ein uneingeschränktes  Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Verkäufer zu. Das gilt auch, wenn eine andere als die bestellte Ware oder eine andere als in der Bestellung vorgesehene Menge geliefert wird.

§ 6 Haftung
(1)
Bei Lebendkäufen (Pauschalkäufen) haftet der Verkäufer für versteckte Mängel am Schlachtkörper, die zu Preisminderungen und Zahlungsausfall führen.
(2)
Der Verwender haftet nur für grobes Verschulden (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit)

§ 7 Aufrechnung
Der Verkäufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die vom Verwender nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 8 Absatzfond
Die Beiträge nach §10 Absatzfondgesetz auf der Kaufbestätigung werden gesondert ausgewiesen und von der Berechnung der Umsatzsteuer vom Warenwert abgezogen.

§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1)
Die Geschäftsräume des Verwenders sind für beide Teile Erfüllungsort.
(2)
Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Verwender und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.
(3)
Der Verwender kann nach seiner Wahl Klage beim Amtsgericht erheben, auch wenn wegen der  Höhe des Streitwertes das Landgericht zuständig wäre (§ 38 ZPO).
(4)
Für das Mahnverfahren ist ausschließlich der Gerichtsstand des Verwenders zuständig.

§10 Auslandbestellungen
Bei Auslandbestellungen hat die Berechnung ausschließlich in der vom Verwender im Kaufvertrag festgelegten Valuta zu erfolgen. Er hat jederzeit das Wahlrecht, auch in einer anderen Währung zu bezahlen.

§11 salvatorische Klausel
Die etwaige Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen läßt die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzten, die der angestrebten unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.